AufgabeGenehmigungsfreistellungsverfahren

Unter den unten genannten Voraussetzungen benötigen bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind, keine Baugenehmigung. Die Gemeinde kann allerdings durch Bebauungsplan die Anwendung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens für bestimmte handwerkliche und gewerbliche Bauvorhaben ausschließen.

Ansprechpersonen:

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Frau Bereich Miltenberg
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Frau Bereich Obernburg
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Kontaktinformationen:

Bürgerservice Bereich Miltenberg: Gemeinden Altenbuch, Amorbach, Bürgstadt, Collenberg, Dorfprozelten, Eichenbühl, Faulbach, Großheubach, Kirchzell, Kleinheubach, Klingenberg, Laudenbach, Miltenberg, Mönchberg, Neunkirchen, Röllbach, Rüdenau, Schneeberg, Stadtprozelten,Weilbach, Wörth.

Bürgerservice Bereich Obernburg: Gemeinden Elsenfeld, Erlenbach, Eschau, Großwallstadt, Hausen, Kleinwallstadt, Leidersbach, Mömlingen, Niedernberg, Obernburg, Sulzbach.

Weitere Informationen:

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die oben genannten Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn
  • sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (= ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen 
  • sie den Festsetzungen des Bebauungplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (beispielsweise einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind, 
  • die Erschließung gesichert ist
  • und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren notwendig ist oder eine vorläufige Untersagung beantragt. Die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie kein Genehmigungsverfahren verlangt und keine Untersagung beantragen wird.

Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (beispielsweise dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten. 

Der Bauherr, der aufgrund eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens genehmigungsfrei bauen will, hat die erforderlichen Unterlagen (unter anderem Antrag auf Genehmigungsfreistellung, Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen) bei der Gemeinde einzureichen. Der Antrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) unterschrieben sein. Die Gemeinde hat dann einen Monat Zeit, ein Genehmigungsverfahren zu verlangen oder eine Untersagung zu beantragen. Tut sie das nicht, darf der Bauherr mit dem Bau beginnen. Er ist aber dafür verantwortlich, dass alle oben näher beschriebenen Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Notwendige Unterlagen:

Neben dem amtlich vorgeschriebenen Antragsformular sind bei der Einreichung im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Maßgabe der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) entsprechende Unterlagen beizufügen. Auch wenn keine förmliche Baugenehmigung erteilt wird, bestehen an die einzureichenden Unterlagen die gleichen Anforderungen wie bei einem Bauantrag.

Damit nichts vergessen wird, können Sie nachfolgend auf eine Checkliste zugreifen, die die standardmäßig notwendigen Angaben bzw. Unterlagen enthält und Ihnen als Gedankenstütze dienen soll. 

Zeitraum:

Will der Bauherr mit der Bauausführung mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausführung aufgrund des Genehmigungsfreistellungsverfahrens zulässig geworden ist beginnen, muss er erneut das Freistellungsverfahren durchlaufen.
  • Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Mo, Di: 8.00 bis 16.00 Uhr
    Mi: 8.00 bis 12.00 Uhr
    Do: 8.00 bis 18.00 Uhr
    Fr: 8.00 bis 13.00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Für die Kfz-Zulassungsstelle kann die Terminvereinbarung online erfolgen, ansonsten bitte telefonisch.
    Eine Vorsprache auch ohne Termin ist zu folgenden Zeiten möglich:
    Mo, Di, Do: 8 - 12 Uhr
    Mi, Fr: 8 - 10 Uhr

  • Adressen

    Adressen:
    Landratsamt Miltenberg
    Brückenstraße 2
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501-0
    Fax: 09371 501-270
    E-Mail: info@lra-mil.de


    Außenstellen:

    Brückenstraße 20
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 270

    Dienststelle Obernburg
    Römerstraße 18-24 (Sparkassengebäude)
    63785 Obernburg

    Tel.: 09371 501 300
    Fax: 09371 501 79 624

    Veterinäramt
    Fährweg 35
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
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